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29.03.24 –
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
zu den Sperranlagen in Neuendorf ergeben sich drei Fragenkomplexe.
1. Neuer Zaun
Anlässlich einer Ortsbesichtigung in Neuendorf musste ich feststellen, dass erneut im Außenbereich Zäune errichtet worden sind. Die betroffene Fläche liegt nach Flächennutzungsplan FNP nicht im oder am Industriegebiet. Vielmehr handelt es sich um eine Fläche der Nutzungsart „Wald“ bzw. „Landwirtschaft“. Zäune – außer für die Landwirtschaft – sind nach § 35 BauGB auf diesen Flächen nicht zulässig.
Ich bitte um Erläuterungen zu der neuen Zaunanlage. Ist diese baurechtlich genehmigt? Sind diese im Rahmen Ihrer Verfügung errichtet worden? In beiden Fällen bitte ich um Vorlage der den Bescheiden beigefügten Begründung. Vorbeugend möchte ich anmerken, dass Gefahrenquellen auf dem eingezäunten Gelände nicht auffindbar sind. Auch eine Begründung wegen möglicher Munitionsreste scheidet aus, weil die Flächen schon die letzten 30 Jahre in dieser Hinsicht nicht aufgefallen sind. „Gefahrenstellen“ wie Bunkerreste etc. hätten mit Blick auf die Verkehrssicherungspflicht lediglich an der Gefahrenstelle selbst entweder beseitigt werden müssen oder temporär eingezäunt werden sollen. Eine großflächige Einzäunung und Entziehung der legalen öffentlichen Nutzung von Wald und Flur ist nicht zu rechtfertigen. Es gilt vorrangig das Recht zum Betreten der freien Landschaft. Weiterhin liegt die neue Zaunanlage offenkundig im Bereich des FFH-Gebietes und des Vogelschutzgebietes.
2. Wall entlang der Havel
In der Nähe der Havel hat der Betreiber des Stahlwerks bereits vor Jahren einen Wall aufgeschüttet um auch dort die Anwohner und Besucher am Betreten des Waldes zu hindern. Diese illegale Aufschüttung ist ebenfalls zu beseitigen. Soweit dies der Verwaltung nicht bekannt sein sollte wird dies hiermit angezeigt, mit der dringenden Bitte tätig zu werden. Schon nach § 18 Abs. 1 LWaldG sind Aufschüttungen, Zäune etc. grundsätzlich nicht zulässig, da sie das allgemeine Waldbetretungsrecht nach § 15 dieses Gesetzes einschränken bzw. verhindern. Es handelt sich bei der fraglichen Anlage um eine Anlage zum Sperren von Wald. Dieser Wall ist auch nicht genehmigungsfähig, weil nicht ersichtlich ist, dass hierfür wichtige Gründe vorliegen. Auch die Ausnahmevorschrift nach § 18 Abs. 3 LWaldG ist nicht erfüllt.
3. Zaun neben dem Lärmschutzwall
Entlang des Lärmschutzwalls zwischen Siedlung und der im FNP als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesenen Fläche befindet sich ein grüner Maschendrahtzaun. Auch dieser Zaun ist offenbar unrechtmäßig errichtet worden und muss m.E. beseitigt werden.
Gab es zu diesem Wall und diesem Zaun eine Baugenehmigung? Mit welcher Begründung wurde der Zaun seinerzeit ggf. genehmigt?
Würdigung
Aufschüttungen und Einzäunungen sind als bauliche Anlagen genehmigungspflichtig. Im Außenbereich ist dabei der Grundgedanke des § 35 BauGB zu beachten, wonach der Außenbereich grundsätzlich von Bebauung (baulichen Anlagen) frei zu halten ist. Eine Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belangs liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht und / oder ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Landschaftsbild verunstaltet. Dies ist vorliegend bei allen monierten Anlagen gegeben.
Es gehört zur natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts, dass der Außenbereich von Anlagen frei bleibt, die nicht der Natur der freien Landschaft entsprechen. Das gilt auch für Einfriedungen, soweit sie nicht einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Der Außenbereich soll für die naturgegebene Bodennutzung freigehalten werden. Dies erfordert die Abwehr aller Anlagen, die der Landschaft wesensfremd sind oder der Allgemeinheit der Erholung entziehen. Die Zaunanlagen und der oben erwähnte Wall an der Havel sind geeignet, der freien Landschaft ihrer natürlichen Funktion zu berauben. Dass es sich bei den Flächen vormals teils um militärisch genutzte und / oder vermüllte Flächen gehandelt haben mag, ist unerheblich, weil maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der heutige bzw. derjenige der jeweiligen Genehmigung ist.
Die Rechtsprechung hierzu ist seit Jahrzehnten gefestigt und in der Regel sehr rigide:
vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.12.2016 - OVG 6 B 82.15
Auch Verpflichtungsklagen gegen öffentliche Dienststellen wegen zu Unrecht erteilter Genehmigungen sind in solchen Fällen in der Regel erfolgreich:
z.B. VG Augsburg, Urteil vom 09.03.2020 - Au 9 K 17.589
Abschließend:
Wie wollen Sie sicherstellen, dass den Bewohnern unseres Ortsteils Neuendorf das Betreten des Geländes zu Zwecken der Naherholung dauerhaft gewährleistet wird?
Dies erscheint aus Gründen des Gemeinwohls geboten und ist gesetzlich vorgegeben.
Ich bitte um Beantwortung und Stellungnahme zur kommenden SVV.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen,
Ralf Krombholz
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