Schulbegleitung

Anfrage Nr. 120/2024

30.04.24 –

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

am 1.4.2024 hatte ich eine Anfrage für die vergangene Sitzung des Finanzausschusses bezüglich der Zahlen zurSchulbegleitung gestellt. Dazu sah sich Frau Adel nicht in der Lage, so dass ich meine Anfrage mit der Bitte um Beantwortung zur kommenden SVV jetzt an Sie richte. Mit Einführung des Bundesteilhabegesetzes zum 1.1.2020 wurden im Land Brandenburg die Regelungen zur Kostenerstattung für Leistungen der Eingliederungshilfe im AG SGB IX verändert.

Seither ist es möglich, auch für Leistungen zur Teilhabe an Bildung gemäß § 112 Abs. 1 Ziffer 1 SGB IX in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 und § 99 SGB IX eine Kostenerstattung nach § 16 AG-SGB IX (in Höhe von bis zu 85 % der Nettogesamtausgaben für Leistungen der Eingliederungshilfe) auf Antrag zu erhalten

Zusätzlich erstattet das Land bis zu 4,15 % der nach § 16 AG SGB IX ermittelten Aufwendungen für die Eingliederungshilfe für die Personal- und Sachkosten der Verwaltung. Das Land erstattet die Kosten auf Antrag der Stadt. Der Nachweis für das erste Halbjahr des laufenden Jahres ist spätestens bis zum 30. September des laufenden Jahres und der Nachweis für das gesamte Jahr spätestens bis zum 30.April des Folgejahres vorzulegen.

Das Verfahren zur Schulbegleitung wurde erst durch Verfügung des Oberbürgermeisters und durch Beschluss der SVV vom 26.04.2023 geändert und den geltenden gesetzlichen Regelungen angepasst.

Beschlossen wurde:

1. Alle neuen Anträge auf Schulbegleitung werden nach dem Verfahren der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII bzw. § 99 SGB IX jeweils in Verbindung mit § 112 SGB IX) bearbeitet. Dadurch wird die Kostenerstattung durch das Land nach AG-SGB IX bzw. durch den Jugendhilfelastenausgleich möglich.

 Siehe bezügliche Verfügung des OB

2. Die bisher bewilligten Schulbegleitungen bleiben bis zur Regelfortschreibung oder Regelüberprüfung bestehen. Mit Erreichen dieses Zeitpunktes werden auch diese in das EGH-Verfahren rechtskonform überführt.

Abgelehnt wurde hingegen:

3. Sollte nach den Kriterien der EGH keine Schulbegleitungen möglich sein, soll über das Förderausschussverfahren eine Prüfung stattfinden.

Meine Fragen:

Welche Mittel für Schulbegleitung wurden seither aufgewendet?

Welche Erstattungen seitens des Landes wurden inzwischen eingenommen?

Bitte nennen Sie die jeweiligen Haushaltsstellen und die Vergleichszahlen aus 2022.

Ich erwarte eine freundliche Beantwortung zur kommenden SVV.

Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Krombholz
Fraktionsmitglied

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