SATZUNG für den Kreisverband Brandenburg an der Havel

 

Satzung für den Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg an der Havel

 

§ 1 Name und Tätigkeitsbereich

(1) Die Organisation führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Brandenburg an der Havel“. Mögliche Kurzbezeichnungen sind „Bündnis 90/Die Grünen KV Brandenburg“, "B‘90/Grüne Brandenburg a.d. Havel“ oder „B‘90/Grüne BRB“ beziehungsweise Variationen dieser Abkürzungen.

(2) Arbeitsgebiet ist die kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel. Sitz ist die Kreisgeschäftsstelle in der Ritterstraße 90 in 14770 Brandenburg an der Havel.

(3) Die Satzung des Landesverbandes Brandenburg und des Bundesverbandes einschließlich ihrer Bestandteile sind für den Kreisverband verbindlich und finden, soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, Anwendung.

 

§ 2 Ziele

Der Kreisverband (KV) beteiligt sich auf parlamentarischer und außenparlamentarischer Ebene an der politischen Willensbildung in der Kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel und wirkt am politischen Leben des Landesverbandes Brandenburg und des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit. Er verfolgt dabei die in den Programmen der Partei festgeschriebenen politischen Ziele.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg an der Havel kann jede Person werden, die die politischen Grundsätze sowie die Satzung des Kreisverbands anerkennt und nicht Mitglied einer anderen Partei ist. Ausgeschlossen von der Mitgliedschaft sind insbesondere Personen, die extremistischen Vereinigungen und Organisationen angehören/angehörten, der extremistischen Szene zuzuordnen sind oder rassistische, nationalistische, antisemitische und sonstige menschenverachtende Meinungen vertreten.

(2) Mitglieder, die für ein Parteiamt oder ein Mandat kandidieren und zuvor schon einmal bei einer anderen Partei Mitglied waren und/oder für diese kandidiert haben, müssen bei ihrer Bewerbung darauf hinweisen. Mitglieder, die vor 1972 geboren sind, müssen zudem eine schriftliche Erklärung über eine wissentliche hauptamtliche oder inoffizielle Stasi-Tätigkeit abgeben.

(3) Über die Aufnahme von Neumitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit auf schriftlichen Antrag des:der Bewerber:in. Die Aufnahme von Neumitgliedern kann zur Beschleunigung des Verfahrens durch den/die Neumitgliederbeauftragte:n und ein (weiteres) Mitglied des Kreisvorstandes erfolgen. Kreisvorstand und der/die Schatzmeister:in sind über die Aufnahme zu benachrichtigen. Der/die Neumitgliederbeauftragte wird durch die Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des Kreisvorstandes oder nach dem in § 1 III S.2 genannten beschleunigten Verfahrens über den Antrag der Mitgliedschaft. Nach Beginn der Parteimitgliedschaft erfolgt eine persönliche Ansprache aller Neumitglieder durch den/die Neumitgliederbeauftragte:n. Alternativ kann die Neumitgliederansprache durch ein Mitglied des Kreisvorstands, den/die Kreisgeschäftsführer:in oder ein erfahrenes Parteimitglied übernommen werden.

(5) Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Entrichtung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Erwünscht ist eine monatliche Zahlung per Bankeinzug. Der Richtwert für die Beitragshöhe beträgt 1 % des Nettoeinkommens (mindestens 10 Euro/Monat). Eine Überprüfung der Einkommen der Mitglieder findet nicht statt. Die gewünschte Beitragshöhe ist dem Kreisvorstand bzw. der/dem Schatzmeister:in schriftlich mitzuteilen. Schüler:innen und Studierende sowie Personen mit geringem Einkommen können in Absprache mit dem Kreisvorstand von der Beitragspflicht befreit werden.

(6) Mitglieder mit einem politischen Mandat und Mitglieder im Rang kommunaler Wahlbeamter haben die Pflicht, einen Anteil von 10% der Brutto-Bezüge zeitnah an den KV von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg an der Havel abzuführen (Mandatsabgabe). Für parteilose Mandatsträger:innen, die ihr Mandat über die Liste von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erlangt haben, gilt die Regelung entsprechend. Von der Mandatsabgabe befreit sind Parteimitglieder, die eine Aufwandsentschädigung für ein Ehrenamt erhalten.

(7) Ende der Mitgliedschaft:

a. Die Parteimitgliedschaft endet durch den gegenüber dem Kreisvorstand oder dem/der Kreisgeschäftsführer:in schriftlich erklärten Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss durch den Kreisvorstand bzw. die Kreismitgliederversammlung.

b. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seine Beiträge nicht zahlt.

c. Ein Ausschluss kann ferner wegen parteischädigenden Verhaltens erfolgen oder bei Eintreten der unter (1) genannten Ausschlusskriterien für eine Mitgliedschaft bei BÜNDIS 90/ DIE GRÜNEN. Näheres regelt die Landessatzung.

(8) Mitglieder haben Stimmrecht und das aktive sowie passive Wahlrecht bei Wahlen für politische Funktionen innerhalb des Kreisverbandes. Dasselbe gilt für die Listenaufstellungen aller Parteiebenen und Direktkandidaturen für parlamentarische Mandate oder politische Wahlämter. Ferner gilt die jeweils einschlägige Wahlordnung im Rahmen der geltenden Gesetze und Satzungen.

 

§ 4 Organe und Öffentlichkeit

Die Organe des Kreisverbandes sind

(1) Die Mitgliederversammlung (MV) bzw. Kreismitgliederversammlung (KMV). Sie tagt öffentlich oder in besonderen Fällen per Einladung mitgliederöffentlich. Sie kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Öffentlichkeit ausschließen. Bild- und/oder Tonaufnahmen dürfen ausschließlich durch den Kreisvorstand oder mit dessen Einvernehmen angefertigt werden. Zu Beginn der Veranstaltungen muss aus Datenschutzgründen auf diese Aufzeichnungen hingewiesen werden. Einsprüche von Teilnehmenden gegen diese Aufzeichnungen sind zu respektieren.

(2) Der Kreisvorstand (KVo). Er tagt mitgliederöffentlich und kann Gäste einladen.

 

§ 5 Vorstand

(1) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes im Sinne der Satzung. Er führt die Beschlüsse der MV aus und ist gegenüber der MV rechenschaftspflichtig.

(2) Der Vorstand besteht aus min. einem oder zwei Vorsitzenden/Sprecher:innen, dem/der Schatzmeister:in und bis zu drei Beisitzer:innen. Um arbeitsfähig zu sein, bedarf es mindestens dreier Vorstandsmitglieder, unter denen sich ein:e Vorsitzende:r und ein:e Schatzmeister:in befindet. Die Hälfte der Posten der Sprecher:innen sowie des gesamten Vorstandes sind weiblichen Mitgliedern vorbehalten. Es gilt das Frauenstatut der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Auf der Ebene des Kreisverbandes bestehen weder Trennung von Amt und Mandat noch Rotation.

(3) Der Kreisvorstand stellt den/die Kreisgeschäftsführer:in ein und entscheidet über Änderungen im Vertragsverhältnis sowie über Entlassungen. Der/die Kreisgeschäftsführer:in kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung den Status eines Beisitzers/einer Beisitzerin erhalten. Er/sie ist während der Amtszeit des Kreisvorstands nicht berechtigt, an Entscheidungen und/oder Abstimmungen, die das Anstellungsverhältnis im Kreisverband betreffen, mitzuwirken oder teilzunehmen.

(4) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können in wichtigen Ausnahmefällen per schriftlichem Umlaufbeschluss getätigt werden. Diese Beschlüsse werden bei der jeweils nächsten ordentlichen Vorstandssitzung vom Kreisvorstand bestätigt.

(5) Wahlen müssen fristgerecht in der Einladung zu einer MV angekündigt werden. Die Posten werden in Form einer Einzelwahl für zwei Jahre bestimmt. Für Beisitzer:innen ist Blockwahl möglich. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat. Wiederwahl ist möglich.

(6) Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Mitgliederversammlung (mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten) abgewählt werden. Der Antrag auf Abwahl muss fristgerecht in der Einladung zu einer MV angekündigt werden. Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.

(7) Amtsträger:innen nehmen ihr Amt bis zur Wahl ihrer Nachfolger:innen ein.

(8) Die Verfahrensweise bei Wahlen regelt ferner die Wahlordnung.

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung (MV) bzw. Kreismitgliederversammlung (KMV)

(1) Die Mitgliederversammlung (MV) bzw. Kreismitgliederversammlung (KMV) ist das höchste beschlussfassende Organ des Kreisverbandes. Zu ihren Aufgaben gehört:
– Bestimmung der Grundlinien der Politik des Kreisverbandes
– Entscheidung über programmatische Aussagen
– Entscheidung über Satzungsänderungen
– Aufstellung des Haushalts
– Wahl, Abwahl und Entlastung des Kreisvorstandes
– Wahl der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters
– Wahl der Delegierten zu Landes- und Bundesparteitagen
– Wahl von Kandidierenden zur Stadtverordnetenversammlung.

(2) Sie soll mindestens viermal im Jahr tagen. Auf Antrag von 25 Prozent der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, umgehend eine MV einzuberufen.

(3) Zur MV bzw. KMV ist mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch den Vorstand per Email unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist auf 5 Tage verkürzt werden. Diese Dringlichkeit muss begründet und Gegenstand der Einladung sein.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordentlich eingeladen wurde und mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind.

(5) Beschlüsse der MV bedürfen einer einfachen Mehrheit. In der Regel wird auf der MV offen abgestimmt. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden. Wahlen von Amts- und Mandatsträger:innen erfolgen in geheimen Abstimmungen. Auf Beschluss durch einfache Mehrheit der MV können Wahlen von Amts- und Mandatsträger:innen in Blockwahl erfolgen.

(6) Über die Ergebnisse einer Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt.

 

§ 7 Freie Mitarbeit

(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg an der Havel ermöglicht die Form der Freien Mitarbeit ohne feste Mitgliedschaft. Sie steht jeder und jedem offen.

(2) Freie Mitarbeiter:innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.

(3) Freie Mitarbeiter:innen können sich bei parlamentarischen Wahlen für Listenplätze des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg an der Havel bewerben, sofern sie nicht einer anderen Partei angehören.

 

§8 Schlussbestimmungen und Gültigkeit

(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Ankündigung in der fristgemäßen Einladung und einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf einer MV.

(2) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung muss fristgerecht in der Einladung zu einer MV angekündigt werden. Bei Auflösung der Kreisverbandes fällt das vorhandene Vermögen an den Landesverband Brandenburg.

(3) Der Kreisvorstand ist aufgerufen, der Kreismitgliederversammlung binnen eines Jahres eine Wahlordnung sowie eine Finanzordnung vorzulegen, in denen genauere Bestimmungen zu den entsprechenden Geschäftsbereichen benannt sind. Bei Widersprüchen zwischen Satzung und Wahl- bzw. Finanzordnung gilt jeweils die zuletzt von der Kreismitgliederversammlung beschlossene Regelung.

(4) Zur Klärung von Aspekten, die keinerlei Erwähnung fanden, wird auf die Landes- bzw. Bundessatzung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verwiesen.

(5) Diese Satzung erhält ihre Gültigkeit per Beschluss der Mitgliederversammlung am 20.09.2023 in Brandenburg an der Havel

 

Beschlossen am 20.09.2023

 


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