WAHLORDNUNG für den Kreisverband Brandenburg an der Havel

Wahlordnung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Brandenburg an der Havel

 

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg an der Havel und die von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg an der Havel zu besetzenden Gremien sind paritätisch, d.h. mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.

(2) Wahlen finden offen statt, sofern nicht übergeordnete Regelungen dem entgegenstehen oder sich Widerspruch aus der Versammlung erhebt.

(3) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit erhält (50% + eine Stimme).

 

§ 2 Wahlkommission

(1) Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte eine Wahlkommission. Ihr kann nur angehören, wer nicht selbst kandidiert. Ausnahmen kann die Versammlung mit absoluter Mehrheit beschließen.

(2) Die Wahlkommission hat folgende Aufgaben:

  1. a)  Sie eröffnet die Bewerberrunde, stellt die Kandidaturen für das zu wählende Amt bzw. den zu wählenden Listenplatz fest und schließt die Liste der Kandidat:innen.
  2. b)  Sie gibt Gelegenheit zur Vorstellung der Kandidat:innen, sowie für Fragen aus der Versammlung und Antworten der Kandidat:innen.
  3. c)  Sie erläutert die Regularien und die Wahlmöglichkeiten des jeweiligen Wahlgangs.
  4. d)  Sie eröffnet die Wahlhandlung, führt sie durch und schließt den Wahlgang.
  5. e)  Sie stellt das erforderliche Quorum fest, zählt die Stimmen aus und gibt die Ergebnisse bekannt
  6. f)  Sie führt und unterzeichnet das Wahlprotokoll.

 

§ 3 Wahllisten

(1) Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität).

(2) Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Sollte keine Frau für einen nach der Parität Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Wahlverfahren, wobei die anwesenden Frauen vorab ihr Votum abgeben. Hierzu können die Frauen der Versammlung entscheiden, ob sie zum Zwecke der Beratung unter sich sein wollen.

(3) Erhält keine/r der Kandidat:innen im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so scheiden diejenigen aus, die weniger als 15 % der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben und es kommt unter den verbleibenden KandidatInnen zum zweiten Wahlgang.

(4) Erhält im zweiten Wahlgang niemand die absolute Mehrheit, so kommt es zur Stichwahl unter den beiden Kandidat:innen mit den meisten Stimmen.

(5) Qualifizieren sich mehr als zwei Kandidat:innen wegen Stimmengleichheit für die Stichwahl, so werden Wahlen zur Zulassung zur Stichwahl durchgeführt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los über die Teilnahme zur Stichwahl.

(6) Erhält auch in der Stichwahl keiner der Kandidat:innen die absolute Mehrheit, so entscheidet in einem erneuten Wahlgang die einfache Mehrheit. Wird diese nicht erreicht, entscheidet das Los.

 

§ 4 Blockwahlen

(1) Sofern sich kein Widerspruch aus der Versammlung erhebt, werden Delegiertenwahlen als Blockwahl durchgeführt.

(2) Die Regelungen zur Wahlkommission, zur Vorstellung und Befragung der KandidatInnen und zur Durchführung der Wahlgänge gelten entsprechend § 2 und § 3.

(3) Die Wahlkommission stellt die Gesamtzahl der zu wählenden Listenplätze fest und hiervon die Höchstzahl der mit Männern zu besetzenden Plätze.

(4) Im ersten Wahlgang schreibt jede/r Stimmberechtigte die Namen der KandidatInnen, die er/ sie delegieren will, getrennt nach Geschlecht auf seinen Stimmzettel. Dabei darf weder die Gesamtzahl der Delegierten noch die Zahl der mit Männern zu besetzenden Plätze überschritten werden.

(5) Die Liste wird abwechselnd aus den gewählten Frauen und Männern entsprechend ihrer Stimmenzahl gebildet bzw. ergänzt. Es gilt § 3.

(6) Falls im ersten Wahlgang nicht ausreichend viele Delegierte für die zu besetzenden Listen- und Nachrückerplätze gewählt wurden, können weitere Wahlgänge durchgeführt werden.

(7) Bei Stimmengleichheit können sich die Gewählten auf die Reihenfolge ihrer Listenplätze einigen. Ist keine Einigung möglich, werden unter ihnen Stichwahlen durchgeführt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

§ 5 Schlussbestimmungen

(1) Diese Wahlordnung kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen von einer Mitgliederversammlung des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Potsdam- Mittelmark geändert oder aufgehoben werden. Entsprechende Anträge müssen mindestens einen Monat vor der betreffenden Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden und von diesem fristgerecht mit der Einladung verschickt werden.

(2) Diese Wahlordnung ist Bestandteil der Satzung des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Potsdam- Mittelmark.

(3) Diese Wahlordnung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.

 

Gültig seit 20.03.2023

 



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